(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatssangehörige (Nationalität ausserhalb der EU27/EFTA)
Voraussetzung für die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte
- Nach den bundesrätlichen Vorschriften über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer sind bei der Besetzung offener Stellen in erster Linie einheimische Bewerber zu berücksichtigen. Als Einheimische gelten: Schweizer, EU27-Staatsangehörige und niedergelassene Ausländer sowie anerkannte Flüchtlinge und Ehegatten von Schweizerbürgern. Ausländer sollen dort zugelassen werden, wo keine einheimischen Arbeitskräfte vorhanden sind, die bereit und in der Lage sind, die angebotene Arbeit zu verrichten.
- Ausländerinnen und Ausländer sind grundsätzlich zu den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen wie die Einheimischen. Orts- und branchenübliche Löhne sind einzuhalten. Die Arbeitskräfte müssen auch angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Arzt, Arznei, Spitalpflege und Taggeld) versichert sein.
- Wo für den Beruf oder die Branche ein gültiger Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist dieser in allen Teilen einzuhalten, auch von nicht auf den GAV verpflichteten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. In Berufen und Branchen, in denen die durch das Arbeitsamt festgesetzten orts- und berufsüblichen Löhne die Lohnansätze des entsprechenden GAV übersteigen, sind diese höheren Mindestlöhne ebenfalls einzuhalten.
- Bei Gesuchen für eine erstmalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen, dass er/sie:
- alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf dem inländischen oder EU-Arbeitsmarkt zu finden;
- die zu besetzende Stelle inseriert und/oder beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV gemeldet hat und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte. Im Falle erfolgloser Ersatzzuweisungen durch das RAV entsteht kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung;
- eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.
- Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte verlangen.
- Die strikte Einhaltung der umseitig unter "offerierter/bezahlter Lohn" gemachten Angaben ist Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (öffentlich-rechtliche Auflage). Jede nachträgliche Änderung der Arbeitsbedingungen zu Lasten des Arbeitnehmers oder der Arbeitsnehmerin erfordert vorgängig zwingend eine erneute Bewilligung.
- Solange ausländische Arbeitskräfte beschäftigt werden, dürfen einheimische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der gleichen Berufskategorie weder wegen Arbeitsmangels entlassen, noch anderweitig benachteiligt werden.
- Die Gesuchseinreichung berechtigt keinesfalls zur Einreise oder zum Stellenantritt. Die Stelle darf nur angetreten werden, wenn die entsprechende Bewilligung des Amtes für Migration vorliegt. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne Bewilligung ist strafbar.
- Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nimmt davon Kenntnis, dass falsche oder unvollständige Angaben zur Folge haben können, dass das Gesuch abgewiesen oder eine erteilte Bewilligung widerrufen wird.
- Die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung zur Erwerbstätigkeit von ausländischen Arbeitskräften ist auch bei ablehnenden Entscheiden gebührenpflichtig.
Benötigte Unterlagen Neueinreise
- Gesuch mit Lohnangaben oder Online-Antrag
- Arbeitsvertrag oder Vertragsofferte
- gut lesbare Passkopie oder Kopie Personalausweis
- Berufsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse, Diplome)
- Stellenbeschreibung (Pflichtenheft)
- Angaben über erfolglose Bemühungen um eine einheimische Arbeitskraft (Inserate, private Stellenvermittlung, Vermittlung über RAV - Inseratetext und Angabe, wann und wie lange inseriert und wie der Rücklauf war)
- ausführliche Begründung (wirtschaftliche Notwendigkeit, vorgesehener Einsatz der ausländischen Arbeitskraft)
- heimatlicher Strafregisterauszug (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung) muss bei der Anmeldung in der Schweiz abgegeben werden. Fordern Sie den zukünftigen Mitarbeitenden auf, diesen im Heimatland zu beantragen.
Benötigte Unterlagen bei Stellenantritt (Bewilligung vorhanden, doch bisher ohne Erwerbstätigkeit)
- Gesuch mit Lohnangaben oder Online-Antrag
- Kopie Ausländerausweis
- Anstellungsvertrag (mit Unterschrift der ausländischen Arbeitskraft)
- allfällige weitere Unterlagen wie Rekrutierungsnachweis oder Berufsunterlagen (je nach aktuellem Aufenthaltsstatus)
Bitte beachten Sie, dass die arbeitsmarktliche Prüfung Ihres Gesuches mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Die Bewilligungen sind gebührenpflichtig, auch bei ablehnenden Bescheiden.