Grenzgängerbewilligung EU27/EFTA
Im Rahmen der Bilateralen Verträge (Stand 1. Juni 2016)
- Grenzgänger/innen sind EU27/EFTA-Staatsangehörige, die in der EU27/EFTA wohnen und in der Schweiz arbeiten. Sie dürfen mit ihrer Bewilligung in der ganzen Schweiz arbeiten.
- Grenzgänger/innen dürfen auch als Selbständige in der Schweiz tätig sein (Verwenden Sie hierfür unser Formular S-EG).
- Sie müssen nur noch wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Wer einen offiziellen Zweitwohnsitz in der Schweiz hat, muss sich bei der Aufenthaltsgemeinde als Wochenaufenthalter anmelden.
- Ausländerinnen und Ausländer sind grundsätzlich zu den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen wie die Einheimischen. Orts- und branchenübliche Löhne sind einzuhalten. Die Arbeitskräfte müssen auch angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Arzt, Arznei, Spitalpflege und Taggeld) versichert sein.
- Wo für den Beruf oder die Branche ein gültiger Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist dieser in allen Teilen einzuhalten, auch von nicht auf den GAV verpflichteten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. In Berufen und Branchen, in denen die durch das Arbeitsamt festgesetzten orts- und berufsüblichen Löhne die Lohnansätze des entsprechenden GAV übersteigen, sind diese höheren Mindestlöhne ebenfalls einzuhalten.
- Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung verlangen. Aus diesen Urkunden müssen ausser den Personalien des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die wöchentliche Arbeitszeit hervorgehen.
- Wenn die Beschäftigung weniger als ein Jahr dauert (max. 364 Tage), erteilen wir die Grenzgängerbewilligung für die Dauer der Beschäftigung. Dauert die Beschäftigung ein Jahr oder länger, erhalten Sie die Grenzgängerbewilligung für fünf Jahre.
- Temporär- oder Verleihfirmen erhalten die Bewilligung auf die Dauer des Einsatzvertrages.
- Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nimmt davon Kenntnis, dass falsche oder unvollständige Angaben zur Folge haben, dass das Gesuch abgewiesen oder eine erteilte Bewilligung widerrufen wird.
- Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit von ausländischen Arbeitskräften ist auch bei ablehnenden Entscheiden gebührenpflichtig.
Benötigte Unterlagen für eine Grenzgängerbewilligung EU27/EFTA- Gesuch mit Unterschrift oder Online-Antrag
- gut lesbare Passkopie oder Kopie Personalausweis
- Kopie Anstellungsvertrag oder Arbeitsbestätigung
Grenzgängerbewilligung Drittstaat (mit Nationalität ausserhalb EU27/EU1/EFTA)
Im Rahmen des AuG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer)
- Staatsangehörige ausserhalb der EU27/EFTA haben kein Anrecht auf eine Grenzgängerbewilligung. Eine Ausnahme ist möglich, wenn es sich um eine hochqualifizierte Fachkraft handelt, die in der EU eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung besitzt. Die erfolglose Rekrutierung in der Schweiz und der EU (für Drittstaatsangehörige) muss nachgewiesen werden. Ebenso gilt die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
- Der zukünftige Mitarbeitende muss vor der Gesuchseingabe seit mindestens sechs Monaten in der Grenzregion zur Schweiz wohnen.
- Er darf nur in der Schweizer Grenzregion arbeiten.
- Wenn die Beschäftigung weniger als ein Jahr dauert, erteilen wir die Grenzgängerbewilligung für die Dauer der Beschäftigung. Dauert die Beschäftigung ein Jahr oder länger, erhalten Sie die Grenzgängerbewilligung für ein Jahr. Sie muss jährlich verlängert werden.
Benötigte Unterlagen für eine Grenzgängerbewilligung Drittstaat
- Gesuch mit Unterschrift oder Online-Antrag
- gut lesbare Passkopie oder Kopie Personalausweis
- Kopie Anstellungsvertrag
- Berufsunterlagen (Lebenslauf / Diplome)
- Rekrutierungsnachweis Schweiz und EU (Kopie Inserat und Angabe wo und wie lange publiziert; Angaben zum Rücklauf)
- arbeitsmarktliche Begründung
- Passfoto (nicht ditigal)
Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Die Grenzgängerbewilligung wird auf Antrag hin verlängert, wenn der Grenzgänger/die Grenzgängerin in der Schweiz weiterhin eine Arbeitsstelle hat.
Stellenwechsel und Adressänderung
Der Stellenwechsel und die Änderung der Wohnadresse sind bewilligungspflichtig.