Voraussetzung für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte aus Firmen mit Sitz in der EU1
Per 1. Januar 2017 wurde das Freizügigkeitsabkommen (FZA) auf Kroatien ausgedehnt. Es gelten in den ersten Jahren noch Einschränkungen im Rahmen der Übergangsbestimmungen:
- Die Bewilligungen sind kontingentiert. Die Kontingente werden quartalsweise durch den Bund freigegeben.
- Es gilt der Inländervorrang Schweiz.
- Die beantragte Person muss gut qualifiziert sein (keine Hilfskräfte).
- Die Arbeitsmarktbehörde prüft die Lohn- und Arbeitsbedingungen und erstellt einen Vorentscheid zu Handen des Migrationsamtes.
- Der Stellenantritt ist erst bei Vorliegen der Bewilligung möglich.
Generell:
- Ausländerinnen und Ausländer sind grundsätzlich zu den gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen wie die Einheimischen. Orts- und branchenübliche Löhne sind einzuhalten. Die Arbeitskräfte müssen auch angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Arzt, Arznei, Spitalpflege und Taggeld) versichert sein.
- Wo für den Beruf oder die Branche ein gültiger Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist dieser in allen Teilen einzuhalten, auch von nicht auf den GAV verpflichteten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. In Berufen und Branchen, in denen die durch das Arbeitsamt festgesetzten orts- und berufsüblichen Löhne die Lohnansätze des entsprechenden GAV übersteigen, sind diese höheren Mindestlöhne ebenfalls einzuhalten.
- Die Arbeitsmarktbehörde kann vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Kopie des Arbeitsvertrages verlangen.
- Die strikte Einhaltung der unter "offerierter/bezahlter Lohn" gemachten Angaben ist Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (öffentlich-rechtliche Auflage). Jede nachträgliche Aenderung der Arbeitsbedingungen zu Lasten des Arbeitnehmers oder der Arbeitsnehmerin erfordert vorgängig zwingend eine erneute Bewilligung.
- Die Gesuchseinreichung berechtigt keinesfalls zur Einreise oder zum Stellenantritt. Die Stelle darf nur angetreten werden, wenn die entsprechende Bewilligung vorliegt. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ohne Bewilligung ist strafbar.
- Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nimmt davon Kenntnis, dass falsche oder unvollständige Angaben zur Folge haben können, dass das Gesuch abgewiesen oder eine erteilte Bewilligung widerrufen wird.
- Es werden keine Original-Bewilligungen ins Ausland versandt.
Benötigte Unterlagen:
- Gesuch EN91 oder Online-Antrag
- Passkopie oder Kopie Personalausweis
- Werkvertrag oder Auftragsbestätigung
- Anstellungsvertrag und/oder Entsendebestätigung
- Lebenslauf / Diplom
- arbeitsmarktliche Begründung
Meldeverfahren für kroatische Staatsangehörige
Das Protokoll III trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Seit diesem Datum ist das FZA resp. das Protokoll III für alle Vertragsparteien verbindlich.
Kroatische Dienstleistungserbringende (entsandte Arbeitnehmende oder selbstständig Erwerbende) deren Unternehmen Sitz in Kroatien hat und die in der Schweiz eine Dienstleistung bis 90 Kalendertage pro Jahr erbringen, müssen das Meldeverfahren benützen. Das Meldeverfahren ist auf Dienstleistungen in den so genannten allgemeinen Dienstleistungsbranchen beschränkt. Die Meldung muss die zuständigen Behörden spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erreichen. Es gelten dabei die allgemeinen Meldevorschriften.
Papier-Formulare für das Meldeverfahren
Aus technischen Gründen kann die Meldung für Dienstleistungserbringende aus Kroatien jedoch derzeit noch nicht über das Online-Verfahren übermittelt werden. Deshalb müssen kroatische Dienstleistungserbringende die für sie vorgesehenen Papier-Formulare ausfüllen und an die zuständige kantonale Behörde senden.
Im Zuge dieser Übergangslösung dürfen kroatische Dienstleistungserbringende das Formular per E-Mail an die kantonale Behörde des Einsatzortes in der Schweiz übermitteln. Die Meldebestätigung der kantonalen Behörden an den Absender erfolgt als Beilage per E-Mail. Es werden keine Gebühren erhoben.
Voraussichtlich bis anfangs März 2017 werden die nötigen technischen Anpassungen abgeschlossen sein. Ab diesem Zeitpunkt müssen Dienstleistungserbringende aus Kroatien, welche in den allgemeinen Dienstleistungsbranchen tätig sind, ebenfalls das Online-Meldeverfahren benutzen und dürfen nur noch in Ausnahmefällen von der schriftlichen Meldung Gebrauch machen.
Meldeformular für entsandte Arbeitnehmende aus Kroatien:
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/meldeverfahren/form3_entsandte-HRV-d.pdf
Zusatzformular für entsandte Arbeitnehmende aus Kroatien:
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/eu/fza/meldeverfahren/form4_entsandte-zusatz-HRV-d.pdf
Hingegen unterliegen Dienstleistungserbringende aus Kroatien in den folgenden vier Branchen während der Übergangsfristen vom ersten Tag an der Bewilligungspflicht:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst