Hinweise zum Verfahren
Wenn Sie einen EU27/EFTA-Staatsangehörigen für mehr als 90 Tage beschäftigen möchten, benötigen Sie vorgängig kein Einverständnis des Amtes für für Migration, Integration und Bürgerrecht. Der Mitarbeiter kann sich auf der Wohngemeinde anmelden, welche die Anmeldung an das Amt für für Migration, Integration und Bürgerrecht. Die Original-Bewilligung wird im Anschluss durch das Amt für für Migration, Integration und Bürgerrecht zugestellt.
Wenn Sie einen EU27/EFTA-Staatsangehörigen nur für einen Einsatz von 91 bis 120 Tage/4 Monate innerhalb eines Jahres beschäftigen möchten, kann das Gesuch direkt vom Arbeitgeber beim Amt für für Migration, Integration und Bürgerrecht eingereicht werden. Anstelle einer Bewilligung wird eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für die Zeit der Erwerbstätigkeit ausgestellt.
Beide Verfahren sind kostenpflichtig.